Die ursprünglich befristet eingeführten verlängerten Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen (wenn nicht an mindestens 5 Tagen gearbeitet wird) für die Bestimmung einer kurzfristigen Beschäftigung gelten ab 2019 dauerhaft fort. Die Beschäftigung darf grundsätzlich nicht berufsmäßig, also zum Erhalt des Lebensunterhalts, ausgeführt werden. Berufsmäßigkeit für eine kurzfristige Beschäftigung liegt z. B. in den folgenden Fällen vor:

  • Arbeitslose, die ausbildungs- oder arbeitssuchend gemeldet sind
  • Personen, die in unbezahltem Urlaub oder Elternzeit eigentlich einer Hauptbeschäftigung nachgehen
  • Schulabsolventen, die nach der kurzfristigen Beschäftigung eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen wollen
  • Studienabsolventen, die dem Arbeitsmarkt regulär zur Verfügung stehen.

Unberücksichtigt bei Prüfung der Berufsmäßigkeit bleiben Beschäftigungen gegen Entgelt von nicht mehr als 450 € pro Monat. Ab 2019 gilt diese Grenze uneingeschränkt als Monatsgrenze. Das bedeutet, dass keine anteilige Berechnung erfolgen muss, um zu prüfen, ob die 450 € anteilsmäßig für den Beschäftigungszeitraum überschritten werden. Bei einer zehntägigen Beschäftigung innerhalb eines Monats gegen 300 € Entgelt muss nicht mehr geprüft werden, ob (10/30 * 450 = ) 150 € überschritten sind, sondern es langt der Vergleich, dass 300 € unterhalb der 450 €-Entgeltgrenze liegen. Teilmonate werden demnach wie volle Monate betrachtet.

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