Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV

Versicherte der Gesetzlichen Pflegeversicherung haben nach Ablauf des Monates, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderlosenzuschlag i. H. v. 0,25% zu zahlen insofern sie keinen Nachweis der Elterneigenschaft nachweisen. Personen, die am Monatsersten geboren sind, zahlen den Zuschlag ab dem Monatsbeginn, da das 23. Lebensjahr zuvor abgeschlossen wird. Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor 1940 geboren sind sowie Wehrdienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ohne weitere Einnahmen) sind grundsätzlich vom Beitragszuschlag befreit.

Für den Entfall des Beitragszuschlags ist die Elterneigenschaft (z. B. durch Geburtsurkunde) gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Arbeitnehmer gelten beitragsrechtlich als kinderlos bis zum Ablauf des Monats, ab dem der Nachweis erbracht wird. Wird der Nachweis innerhalb von drei Monat nach Geburt eines Kindes erbracht, so gilt der Versicherte ab Beginn des Geburtsmonats nicht mehr als kinderlos. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist, dann entfällt der Beitragszuschuss erst ab Beginn des Folgemonats nach Vorlage des Nachweises. Für Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern tritt an die Stelle des Geburtsdatums beispielsweise der Beschluss des Familiengerichts oder der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern.

Beschäftigungen im Übergangsbereich

Zum 1. Juli 2019 wird die Gleitzone durch den neuen Übergangsbereich abgelöst. In dem Bereich zwischen 450,01 € und 1.300,00 € fallen wie in der Gleitzonenregelung reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zu SV an, die sich aus einem fiktiven reduzierten Arbeitsentgelt ergeben. Zur Beurteilung ob sich das Entgelt eines Beschäftigten im Übergangsbereich befindet, erfolgt eine vorausschauende Betrachtung des Jahres und Summierung der arbeitsrechtlich zu beanspruchenden Entgelte (u. U. auch Einmalzahlungen)

Beschäftigte im Übergangsbereich erwerben im Gegensatz zur alten Regelung Rentenansprüche aus dem tatsächlichen Entgelt und nicht aus dem verminderten Entgelt. DEUEV-Meldungen für Beschäftigte im Übergangsbereich werden daher zukünftig sowohl das verminderte Entgelt als auch das tatsächliche Entgelt enthalten. 
Der heute mögliche Verzicht auf Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung zu Gunsten einer höheren Rente verliert damit seinen Sinn und entfällt daher mit Inkrafttreten des Übergangsbereichs.

Für die Umlagen und das Insolvenzgeld ist das reduzierte Arbeitsentgelt maßgeblich. Wird aber durch Einmalzahlungen die 1.300,00 € -Grenze überschritten, so ist zur Berechnung das laufende tatsächliche Arbeitsentgelt maßgeblich. In der Unfallversicherung findet der Übergangsbereich keine Anwendung.

Für Entgeltersatzleistungen bleibt weiterhin das tatsächliche Entgelt maßgebend.

Die Anwendung der Gleitzonenformel verbleibt mit aktualisierten Werten. Bereits im ersten Halbjahr wird in der Formel der Faktor F, der sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ableitet, angepasst. Er beträgt in 2019: 0,7566.

Kurzfristige Beschäftigung 2019

Die ursprünglich befristet eingeführten verlängerten Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen (wenn nicht an mindestens 5 Tagen gearbeitet wird) für die Bestimmung einer kurzfristigen Beschäftigung gelten ab 2019 dauerhaft fort. Die Beschäftigung darf grundsätzlich nicht berufsmäßig, also zum Erhalt des Lebensunterhalts, ausgeführt werden. Berufsmäßigkeit für eine kurzfristige Beschäftigung liegt z. B. in den folgenden Fällen vor:

  • Arbeitslose, die ausbildungs- oder arbeitssuchend gemeldet sind
  • Personen, die in unbezahltem Urlaub oder Elternzeit eigentlich einer Hauptbeschäftigung nachgehen
  • Schulabsolventen, die nach der kurzfristigen Beschäftigung eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen wollen
  • Studienabsolventen, die dem Arbeitsmarkt regulär zur Verfügung stehen.

Unberücksichtigt bei Prüfung der Berufsmäßigkeit bleiben Beschäftigungen gegen Entgelt von nicht mehr als 450 € pro Monat. Ab 2019 gilt diese Grenze uneingeschränkt als Monatsgrenze. Das bedeutet, dass keine anteilige Berechnung erfolgen muss, um zu prüfen, ob die 450 € anteilsmäßig für den Beschäftigungszeitraum überschritten werden. Bei einer zehntägigen Beschäftigung innerhalb eines Monats gegen 300 € Entgelt muss nicht mehr geprüft werden, ob (10/30 * 450 = ) 150 € überschritten sind, sondern es langt der Vergleich, dass 300 € unterhalb der 450 €-Entgeltgrenze liegen. Teilmonate werden demnach wie volle Monate betrachtet.

Geringfügige Beschäftigungen 2019

Ab 2019 gilt für geringfügig Beschäftigungen die Monatsgrenze von 450 € uneingeschränkt. Eine auf einen Teilmonat bzw. 10 Tage beschränkte geringfügige Beschäftigung verbleibt auch dann geringfügig, wenn als Entgelt 450 € gezahlt werden. Die anteilige Prüfung, ob (10/30 * 450 = ) 150 € für die anteilige Dauer der Beschäftigung überschritten werden, entfällt. 
Die Prüfung, ob das Entgelt aus den geringfügigen Beschäftigungen innerhalb eines Monats die Grenze von 450 € nicht übersteigen, ist ausreichend. Das bedeutet auch, dass eine Aneinanderreihung verschiedener geringfügiger Beschäftigungen in einem Monat möglich ist, aber zur Beurteilung der Geringfügigkeit innerhalb eines Monats eine Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte zu erfolgen hat.