Versicherte der Gesetzlichen Pflegeversicherung haben nach Ablauf des Monates, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderlosenzuschlag i. H. v. 0,25% zu zahlen insofern sie keinen Nachweis der Elterneigenschaft nachweisen. Personen, die am Monatsersten geboren sind, zahlen den Zuschlag ab dem Monatsbeginn, da das 23. Lebensjahr zuvor abgeschlossen wird. Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor 1940 geboren sind sowie Wehrdienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ohne weitere Einnahmen) sind grundsätzlich vom Beitragszuschlag befreit.
Für den Entfall des Beitragszuschlags ist die Elterneigenschaft (z. B. durch Geburtsurkunde) gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Arbeitnehmer gelten beitragsrechtlich als kinderlos bis zum Ablauf des Monats, ab dem der Nachweis erbracht wird. Wird der Nachweis innerhalb von drei Monat nach Geburt eines Kindes erbracht, so gilt der Versicherte ab Beginn des Geburtsmonats nicht mehr als kinderlos. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Dreimonatsfrist, dann entfällt der Beitragszuschuss erst ab Beginn des Folgemonats nach Vorlage des Nachweises. Für Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern tritt an die Stelle des Geburtsdatums beispielsweise der Beschluss des Familiengerichts oder der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern.