Zum 1. Juli 2019 wird die Gleitzone durch den neuen Übergangsbereich abgelöst. In dem Bereich zwischen 450,01 € und 1.300,00 € fallen wie in der Gleitzonenregelung reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zu SV an, die sich aus einem fiktiven reduzierten Arbeitsentgelt ergeben. Zur Beurteilung ob sich das Entgelt eines Beschäftigten im Übergangsbereich befindet, erfolgt eine vorausschauende Betrachtung des Jahres und Summierung der arbeitsrechtlich zu beanspruchenden Entgelte (u. U. auch Einmalzahlungen)

Beschäftigte im Übergangsbereich erwerben im Gegensatz zur alten Regelung Rentenansprüche aus dem tatsächlichen Entgelt und nicht aus dem verminderten Entgelt. DEUEV-Meldungen für Beschäftigte im Übergangsbereich werden daher zukünftig sowohl das verminderte Entgelt als auch das tatsächliche Entgelt enthalten. 
Der heute mögliche Verzicht auf Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung zu Gunsten einer höheren Rente verliert damit seinen Sinn und entfällt daher mit Inkrafttreten des Übergangsbereichs.

Für die Umlagen und das Insolvenzgeld ist das reduzierte Arbeitsentgelt maßgeblich. Wird aber durch Einmalzahlungen die 1.300,00 € -Grenze überschritten, so ist zur Berechnung das laufende tatsächliche Arbeitsentgelt maßgeblich. In der Unfallversicherung findet der Übergangsbereich keine Anwendung.

Für Entgeltersatzleistungen bleibt weiterhin das tatsächliche Entgelt maßgebend.

Die Anwendung der Gleitzonenformel verbleibt mit aktualisierten Werten. Bereits im ersten Halbjahr wird in der Formel der Faktor F, der sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ableitet, angepasst. Er beträgt in 2019: 0,7566.

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